Grundsatz: Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 11. November 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber nur auf Basis einer rechtlichen Grundlage Kurzarbeit anordnen dürfe (4 Ca 1240/20).
Rechtsfolge: Ohne rechtliche Grundlage – etwa durch eine individualarbeitsvertragliche sowie tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung – sei die Anordnung unwirksam und die Mitarbeiter behielten ihren vollen Lohnanspruch.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Im betriebsverfassungsrechtlichen Kontext gesehen unterliegt die Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Um die Beteiligung des Betriebsrats nicht zu unterlaufen und umgehen zu können, ist es nur folgerichtig, dass Kurzarbeit auch nur auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung angeordnet werden darf; unabhängig davon, ob es zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen ist oder nicht. Die Beteiligung und Wahrung betriebsverfassungsgesetzlicher Grundsätze gilt es zu schützen, auch vor den Interessen des Arbeitgebers.