Grundsatz: Das Arbeitsgericht Berlin hat bereits mehrfach mit Urteil entschieden, dass ein pauschalisierter Hinweis des Arbeitgebers, dass es aufgrund von Corona zu Umsatzrückgängen gekommen sei und er deswegen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müsste, nicht gerechtfertigt sei.

Rechtswirkung: Der Arbeitgeber muss nach diesen Entscheidungen vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist

  • Kurzarbeit: Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (ArbG Berlin, Urteil vom 05. November 2020 – 38 Ca 4569/20)
  • Umsatzrückgang: Die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist ebenfalls keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung (etwa ArbG Berlin, Urteil vom 25. August – 34 Ca 6664/20)

Praxistipp: Diese Entscheidungen überzeugen dogmatisch! Der Arbeitgeber hat beim Ausspruch – betriebsbedingter – Kündigungen unter anderem den Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren. Pauschale Behauptungen genügen diesem Grundsatz nicht! Deswegen ist es nur folgerichtig und konsequent, dass das pauschalisierte Verweisen auf Corona und den damit – vermeintlich – verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ausreichend ist, um dem „ultima-ratio“-Prinzip zu entsprechen; denn nur als allerletztes Mittel soll eine Kündigung ausgesprochen werden!