Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. Oktober 2020 entschieden, dass tatsächliche Freistellungen trotz des Vorbehalts einer Anrechnung bzw. Verrechnung von Urlaubsansprüchen nicht – stets – eine Gewährung des gesetzlichen Urlaubs seien (12 Sa 602/20).

Voraussetzung: Damit es zu einer Gewährung des gesetzlichen Urlaubs kommen könne, bedürfte es einer vor Urlaubsbeginn erfolgten unwiderruflichen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber.

Lediglich Freistellung: Daran fehle es bei einer bloßen Freistellung, da der Mitarbeiter nicht darauf vertrauen könnte, wikrlich frei zu haben und erholen zu können. Vielmehr habe er stets damit zu rechnen, dass die Freistellung endet und er zurück zur Arbeit zu kommen habe.

Keine Heilung: Der Arbeitgeber könne im Nachhinein die Zeiten der Freistellung auch nicht als Urlaubstage deklarieren!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der – gesetzliche – Urlaubsanspruch dient der Erholung! Dieser Grundsatz lässt sich jedoch nur dann erfüllen und in der Praxis umsetzen, wenn der Charakter der Regeneration auch wirklich umgesetzt werden kann! Daran scheitert es jedoch in solchen Fällen, in denen der Mitarbeiter stets damit zu rechnen hat, die Arbeit wieder aufnehmen zu müssen! Insoweit ist es auch im Sinne einer grammatikalischen Auslegung nur folgerichtig, Freistellungen und Urlaubsgewährungen nicht miteinander zu vertauschen bzw. gleichsetzen zu wollen!