Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2021 entschieden, dass in einer Insolvenz geldwerte Urlaubsansprüche entstehen können (9 AS 1/21).
Voraussetzung: Der Insolvenzverwalter nimmt die Arbeitsleistung des Mitarbeiters in Anspruch. Aufgrund der Arbeitserbringung entstünde dann eine Neumasseverbindlichkeit hinsichtlich der Anwartschaft auf Urlaub bzw. dessen Abgeltung, die vorrangig befriedigt werden müsste.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Arbeiten die Mitarbeiter, dann begründet sich der anteilige Urlaubsanspruch. Daran ändert auch eine Insolvenz nicht. Dementsprechend ist es nur konsequent, dass der Mitarbeiter dann auch entsprechend Ansprüche erarbeitet und diese dann als Neumasseverbindlichkeit auch befriedigt werden müssen!