Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung dann nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch darüber keine Kenntnis hatte (8 AZR 171/ 20).

Keine Diskriminierung: Es liege deswegen keine Diskriminierung vor, da der potenzielle Arbeitgeber keine Kenntnis hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung, den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und deswegen den Bewerber auch nicht aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminieren konnte. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Diskriminierungsverbot beruht auf der Annahme, dass der Andere Kenntnis über die Schwerbehinderung hat – und dennoch deswegen den Behinderten diskriminiert (aufgrund dessen Schwerbehinderung). Wenn jedoch keine Kenntnis über die Schwerbehinderung besteht, kann deswegen auch keine Schlechterstellung bzw. -behandlung erfolgen und damit keine Diskriminierung vorliegen.