Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 19. Juni 2020 entschieden, dass eine Freistellung negative Auswirkungen auf den Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt habe (14 Sa 1366/19).
Rechtsfolge: Die Freistellung könne dazu führen dass kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt bestünde, eben weil der Mitarbeiter nicht an der Entgeltumwandlung teilgenommen habe.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ist ein 13. Monatsgehalt an der Erbringung einer Arbeitsleistung gebunden bzw. wird das Entgelt entsprechender Leistungserbringungen geknüpft, führt eine Freistellung dazu, dass der Mitarbeiter nicht arbeitet und sich deswegen auch nicht das 13. Monatsgehalt erarbeitet hat. Insoweit ist es nur konsequent, dass kein Anspruch auf Entgeltzahlung für ein 13. Monatsgehalt entsteht!