Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 24. Juli 2020 entschieden, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Frage der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl bindende Auswirkungen über den Sonderkündigungsschutz habe (14 Sa 264/19).

Rechtsfolge: Bei der Frage des Sonderkündigungsschutzes (§ 15 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG) sei dies bindend.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn eine Entscheidung zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl ergangen ist, ist es nur konsequent und nachvollziehbar, dass folgende Entscheidungen im Zusammenhang dieser Betriebsratswahl sich der vorangegangenen Entscheidung anschließen!