Grundsatz: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung die (erste) ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens sei (VI R 21/18).
Begründung: Es komme auf die Einrichtung an, die den entsendeten Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung aufnehme. Maßgenblich sei diese auch für das Reisekostenrecht.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein Mitarbeiter entsendet wird, dann muss jene Betriebsstätte maßgeblich sein, zu der er entsendet worden ist. Dies gilt dann auch für die Berechnung der Reisekosten bzw. für die Anwendbarkeit nach neuem Reisekostenrecht!