Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 20. April 2021 entschieden, dass die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe regelmäßig dann gegeben seien, wenn der Mitarbeiter ein dafür vorgesehenes
- Tätigkeits-
- Regel- oder
- Richtbeispiel
ausübe (7 AZR 99/19).
Tarifautonomie: Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, diese Merkmale den Entgeltgruppen zuzuordnen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Gericht gibt mithilfe von Tatbestandsmerkmalen klar und präzise den Prüfungsmaßstab für Eingruppierungsprozesse vor. Dies ist sehr gelungen und überzeugt, da sie als objektive Kriterien für den in der Praxis doch sehr subjektiv anmutenden Eingruppierungsprozess fungieren! Diese Rechtsprechung sollten Betriebsräte kennen!