Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2021 entschieden, dass sich für den Betriebsrat bei Verletzungen seines Mitbestimmungsrechts (hier: § 87 BetrVG) kein Folgenbeseitigungsanspruch begründe (1 ABR 31/19).
Rechtswirkung: Der Arbeitgeber muss lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen.
- Rechtsfolge: Die Folgen seines Verstoßes sind vom Arbeitgeber aber nicht rückgängig zu machen
- Schadensersatz: Solche Beeinträchtigungen könnten nur schadensersatzrechtlich ausgeglichen werden
- Beispiel – Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung: So sei etwa eine Löschung von weitergegebenen Daten der Arbeitnehmer bei Dritten nicht zu veranlassen (BAG, März 2021)
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Bei Verletzungen des Mitbestimmungsrechts hat der Arbeitgeber den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen – allerdings nur im innerbetrieblichen Verhältnis zwischen den Betriebsparteien, nicht gegenüber Dritten. Eine Folgenbeseitigung würde mitunter doch zu weit gehen, darf andererseits aber auch nicht als „dogmatischer Freibrief“ für die Arbeitgeber verstanden werden. Unbeschadet dieser Entscheidung gilt auch weiterhin und in voller Gänze der betriebsverfassungsrechtliche Grundsatz der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Dennoch handelt es sich um eine Rechtsprechung, die Betriebsräte kennen sollten!!