Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass dauerhafte Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern auch in Teilfreistellungen erfolgen können (7 ABR 6/20).
Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Wahl: Die Wahl erfolge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, aus der Mitte des Betriebsrats.
Kein Betriebsratsbeschluss: Für die Wahl einer Teilfreistellung bedarf es vorab keines Beschlusses des Betriebsrats über die Zulässigkeit von Teilfreistellungen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es ist nicht erforderlich, dass der Betriebsrat vorab beschließen muss, von der Möglichkeit von Teilfreistellungen Gebrauch zu machen – dies ergibt sich bereits direkt aus § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Insoweit ist es nicht ersichtlich, warum der Betriebsrat darüber noch einmal beschließen müsste, wenn dies das Betriebsverfassungsgesetz explizit hergibt; in Abgrenzung zu anderen Angelegenheiten, in den das Betriebsverfassungsgesetz nicht so eindeutig ist!