Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22. Juni.2021 entschieden, dass es zu einer Urlaubsabgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubs kommen könne (2 Sa 287/20).
Urlaubsgewährung: Der Arbeitgeber habe grundsätzlich dem Mitarbeiter so gegenüber eine Erklärung abzugeben, dass dieser versteht, wann er wie Urlaub nehmen kann. Die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs setze daher voraus, dass – neben der Zahlung der Urlaubsvergütung – es zu einer Freistellung der Arbeitsleistung komme. Andernfalls erlösche der Urlaubsanspruch nicht.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sowohl den Arbeitgeber als auch den Mitarbeiter treffen Pflichten im Kontext der Urlaubsgewährung – sodass sich diese Rechtsprechung einreihen lässt in diese Rechtsprechungen und konform gehen mit den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Judikatur und Literatur!