Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrats-Beschluss nicht nur für die nach der Abstimmung folgende Betriebsratswahl gelte (7 ABR 16/20).

Actus contrarius: Es handele sich um einen Beschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG, der über die Amtszeit hinaus gehe. Andernfalls bedürfte es einer gegenteiligen Beschlussfassung.   

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Abweichende Vereinbarungen sind möglich und müssen aufgrund ihrer grundsätzlichen Tragweite auch Bestandskraft genießen. Deswegen überzeugt es nur, dass ein solcher Beschluss auch längerfristig gelten muss!