Grundsatz: Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 18. August 2021 entschieden, dass kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, ein Maske zu tragen, bestehe (4 Ca 2301/20).
Rechtswirkung: Ein Arbeitgeber könne somit seinem Mitarbeiter verweigern zu arbeiten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In einer weltweit herrschenden Pandemie scheint eine Mund-Nasen-Bedeckung ein geeignetes Mittel zu sein, um dagegen vorzugehen. Wenn ein Mitarbeiter diese nicht tragen kann, so hat der Arbeitgeber dennoch die anderen Mitarbeiter zu schützen – und dann das Kollektiv vor das Individuum zu stellen!