Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2021 entschieden, dass für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld die Lohnbezugsmethode gelte (5 AZR 378/20).
§ 20 Abs. 1 S. 2 MuSchG: Da die Vorschrift gelte, ist bei einer vorangegangenen Elternzeit das in den letzten 3 Kalendermonaten vor der Elternzeit abgerechnete Arbeitsentgelt maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes darf nicht darunter leiden, dass zuvor in Elternzeit gegangen worden ist. Das darf keine Auswirkungen haben, sondern vielmehr ist auf die Zeit davor abzustellen, als das Arbeitsverhältnis „normal“ abgerechnet worden ist. Diese Rechtsprechung sollten Eltern und Mütter kennen!