Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09. September 2021 entschieden, dass Ruhepausen durchaus Arbeitszeit i.S.d. Art. 2 RL 2003/88/EG sein könne (C-107/19).

Voraussetzung: Werden dem Mitarbeiter zwar Ruhepausen während der Arbeitszeit gewährt, er aber innerhalb kürzester Zeit (hier: 2 Minuten) einsatzbereit sein muss, ergäbe die Gesamtwürdigung, dass der Mitarbeiter während seiner Ruhepausen derart eingeschränkt ist was seine Interessen (freie Zeiteinteilung) angeht, dass auch diese Zeit als Arbeitszeit erfasst werden müsse! 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ruhepausen sollen der Regeneration, des Erholens und des Abschaltens dienen! Dies alles ist nicht möglich, wenn der Mitarbeiter auch während der Ruhepause innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein muss. Aufgrund dieses „stand-bye“ kann er sich nicht wirklich erholen und ist erst recht nicht „Herr seiner Zeit“. Deswegen ist es nur folgerichtig und dogmatisch haltbar, dass der Europäische Gerichtshof diese „Ruhepause“ nicht als solche wahrnimmt, sondern als Arbeitszeit und dass sie entsprechend als solche erfasst und vergütet werden muss!