Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 15. Januar 2021 entschieden, dass bei einem Gemeinschaftsbetrieb keine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, wenn Mitarbeiter entsendet werden (3 Sa 1107/19).

Dogmatik: In einem solchen Fall eines Gemeinschaftsbetriebs werde lediglich das Weisungsrecht ausgeübt. Es begründe sich sodann auch ein fachliches Weisungsrecht des Dritten.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, dann haben sich der Vertragsarbeitgeber und ein Dritter eine gemeinsame Struktur geschaffen und üben in diesem Konstrukt auch ihre jeweiligen Weisungsrechte aus. Von einer Überlassung kann bei dieser sachlichen und organisatorischen Nähe nicht gesprochen werden!