Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2021 entschieden, dass ein dauerhaft freigestelltes Personalratsmitglied Mehrarbeit nicht als Arbeitszeit gutschreiben dürfte (7 AZR 248/20).

Unentgeltliches Ehrenamt: Vollständig freigestellte Personalratsmitglieder dürfen Zeiten, die sie für Personalratstätigkeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aufbringen, nicht pauschal als Arbeitszeit gutschreiben – dies stelle ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot dar. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch Personalräte unterliegen dem Begünstigungsverbot, da sie die Tätigkeit als Ehrenamt ausüben und damit nicht bessergestellt werden dürfen! Insoweit steht diese Rechtsprechung im Kontext der gesetzlichen Vorgaben, sodass diese Rechtsprechung die Personalratsmitglieder kennen sollten – im Hinblick auf die Vergleichbarkeit zu der betriebsverfassungsgesetzlichen Verbotsregelung aber auch die Betriebsräte!