Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2021 entschieden, dass Mitarbeiter keinen Anspruch auf Rückgängigmachung einer Organisationsänderung haben würden, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätten (9 AZR 217/20).

Unternehmerische Entscheidung: Eine solche Rückgängigmachung verbiete sich aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, die nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliege – sofern diese nicht 

  1. sachwidrig oder
  2. missbräuchlich oder
  3. willkürlich

sei. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die unternehmerische Entscheidung bzw. Freiheit unterliegt dem Grunde nach nicht der arbeitsgerichtlichen Kontrolle bzw. kann nicht von einem Dritten rückgängig gemacht werden. Das ist dogmatisch auch nur überzeugend, da der Unternehmer das Recht hat, sein Unternehmen nach seinen Vorstellungen auch leiten und führen zu können. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass aufgrund der Entscheidung Arbeitsplätze verloren gehen – dogmatisch ist das rechtmäßig und damit eine (leider) hinzunehmende Konsequenz!