Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2021 entschieden, dass auch für Umkleidezeiten eine gesonderte Vergütung vereinbart werden könnte, die dann auch in den Grenzen des Mindestlohns zu erfolgen habe (6 AZR 207/20).
Betriebsvereinbarung: Diese Vereinbarung könne auch mittels einer Betriebsvereinbarung erfolgen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn eine gesonderte Vergütung für eine Tätigkeit vereinbart werden soll, die sich nicht auf die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitsvertrages bezieht, ist es nur konsequent, dass dies auch mittels einer Betriebsvereinbarung geschehen kann – sofern es für das Kollektiv Belegschaft gilt und insoweit transparent und gleichbehandelnd ist! Diese Rechtsprechung sollten Betriebsräte kennen!