Grundsatz: Das niedersächsische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2022 entschieden, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beim Textildiscounter Primark unzulässig sei.
Kein Datenschutzverstoß: Das Gericht sieht keine Datenschutzverletzung, wenn ein Betriebsratsmitglied eine betriebsverfassungsrechtliche E-Mail mit einem privaten Endgerät versendet.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist gesetzlich in § 15 Abs. 1 KSchG verankert. Diese hohen Hürden gilt es zwecks neutraler Amtsausführung zu wahren. Eine Verletzung des Datenschutzes annehmen zu wollen beim Versenden einer E-Mail mit betriebsverfassungsrechtlichem Inhalt über ein privates Endgerät ist nicht dazu geeignet, diese hohe Hürde zu überspringen. Diese Entscheidung ist deshalb so wichtig, da sie im Kontext der täglichen Betriebsratspraxis steht – ist es doch üblich, dass genau diese Handhabe (betriebsverfassungsrechtliche E-Mails werden mit privaten Endgeräten verschickt) von den Betriebsratsmitgliedern vorgenommen wird!