Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. Oktober 2021 entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sei, die Arbeitszeit nur deshalb zu verringern, um zukünftig nicht in bestimmte Schichten eingesetzt zu werden (5 Sa 707/21).

Sachverhalt: Es gehe vorliegend um eine Arbeitszeitreduzierung von noch nicht einmal 10%.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Das Teilzeitbegehren, mithin die Reduzierung der Arbeitszeit, ist am Maßstab des § 8 TzBfG zu messen – nicht aber an einem Mindestmaß der reduzierten Arbeitszeit. Insoweit verstößt es gegen die Dogmatik und die grammatikalische Auslegung des Gesetzes, die beantragte Arbeitszeitreduzierung deshalb als rechtsmissbräuchlich zu erachten, nur weil der Antrag von gewissen („taktischen“) Mitarbeiterinteressen und -überlegungen abhängt. Sollte es nicht in einem Rechtsstaat möglich sein, selbstverständlich handelnd innerhalb des gesetzlichen Rahmens, das Bestmögliche für sich zu begehren? Diese Rechtsprechung sollten aufgrund der anderslautenden Entscheidung die Mitarbeiter kennen, die die Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragen (wollen)!