Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 22. Dezember 2021 entschieden, dass das Verweigern des Tragens einer Maske eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könne (13 Sa 275/21).

Prüfung: Im Einzelfall müsse dann das Verschulden, die Wiederholung und die Einwände geprüft werden.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ist aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes (hier: Corona) das Tragen einer Maske erforderlich, dann kann das – da steuerbare – Verhalten tatsächlich zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Allerdings, eben aufgrund der sehr heiklen Thematik, bedarf es einer umfassenden und weitreichenden Einzelfallprüfung! Diese Rechtsprechung sollten alle Mitarbeiter kenne, die das Tragen einer Maske verweigern (wollen)!