Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber die Kosten für ein Betriebsratsseminar zu übernehmen habe, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich sei (7 ABR 27/20).

Seminarbeigaben: Davon umfasst werden auch (wertvolle) Seminarbeigaben, sofern der Gesamtpreis für das Seminar marktüblich sei! 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Kostentragungsgrundsatz des § 40 Abs. 1 BetrVG erfasst nicht nur Betriebsratsseminare i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG, sondern jedenfalls auch dann Seminarbeigaben, wenn diese im Rahmen eines marktüblichen Seminarpreis liegen. Die Marktüblichkeit dürfte sich am Durchschnittspreis der privatwirtschaftlich organisierten Seminaranbieter orientieren, gewerkschaftliche Anbieter dürften insoweit ein stückweit davon ausgenommen sein. Diese Rechtsprechung sollten alle Betriebsräte – aber auch Arbeitgeber – kennen, erspart er doch mitunter langwierige und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstörende arbeitsgerichtliche Verfahren!