Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Mai 2022 entschieden, dass für eine personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ein Referenzzeitraum von 2 Jahren Grundlage für das Prognoseprinzip sein könn(t)e (14 Sa 825/21).

Prognoseprinzip: Ein solcher Zeitraum begründe eine negative Prognose zukünftiger Arbeitsunfähigkeit.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch, tatsächlich aber wohl nicht! Sicherlich wird auch eine personenbezogene Kündigung wegen mehrfacher krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am Maßstab des Prognoseprinzips bewertet, dessen Anwendung aufgrund des heiklen Themas sicherlich restriktiv vorzunehmen ist, aber es darf dadurch nicht der Eindruck entstehen, dass nunmehr geklärt sei, dass es stets eines Referenzzeitraums von 2 Jahren einzuhalten gelte bevor gekündigt werden dürfte! Dies entspräche nicht dem Einzelfallprinzip und muss deswegen mit größter Vorsicht und stets einzelfallbezogen beurteilt werden. Insoweit stellt diese Rechtsprechung sicherlich keine Grundlage dar, um als grundsätzlicher Maßstab im Sinne des Prognoseprinzips zu gelten!