Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Beschluss vom 14. April 2022 entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für ein Ausschlussverfahren eines Betriebsratsmitgliedes fehle, wenn dessen Amtszeit bereits beendet sei (2 TaBV 8/21).
Dogmatik: Ein Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG entfalte keine Rückwirkung, sondern wirke grundsätzlich nur zukunftsgerichtet.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Regelungsgehalt eines in der Praxis sprachüblichen „§ 23er-Verfahrens“ ist der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat. Wenn dieses Mitglied allerdings gar nicht mehr im Gremium ist, auch weil es bspw. im Rahmen einer zwischenzeitlich stattgefundenen Betriebsratswahl nicht wiedergewählt worden ist oder gar nicht mehr kandidierte, dann besteht auch kein Grund mehr für ein Ausschlussverfahren – eben weil das Mitglied sowieso nicht mehr im Gremium ist. Insoweit geht ein solches Verfahren inhaltlich ins Leere und damit ist diese Entscheidung hier dogmatisch völlig überzeugend!