Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat am 15. Dezember 2022 entschieden, dass grundsätzlich keine ungleiche Bezahlung zwischen Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern erfolgen dürfe (C-311/21).
Ausnahme: Eine Ausnahme sei nur durch einen tarifvertraglichen Ausgleich zulässig
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Weder dogmatisch noch tatsächlich sprechen überzeugende Gründe dafür, einen in den Organisationsablauf integrierten Leiharbeitnehmer geringer zu bezahlen als Stammkräfte. Dies ist eine Ungleichbehandlung, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Für die Bezahlung muss die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund stehen und nicht ein Rechtsstatus, der Willkür und Ungleichbehandlung begründen könnte! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer kennen!