Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 16. Januar 2023 entschieden, dass es konkreter und bezeichneter Auskunftsbegehren bedarf, die der Betriebsrat auch inhaltlich benennen müsse (17 TaBV 36/22).
Keine Aufgabe des Gerichts: Es sei nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, das Auskunftsbegehren des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG eigenständig inhaltlich von Amts wegen zu prüfen und auszufüllen. Vielmehr habe der Betriebsrat konkrete Gründe zu benennen und und darlegen, warum er die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werde.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat habe darauf zu achten, dass sein Auskunfts- und Informationsbegehren konkret gefasst und dargelegt ist. Es ist die Aufgabe des Gremiums und kann nicht auf das Arbeitsgericht „geschoben“ werden, versteckt unter dem „Deckmantel“ der Ermittlung von Amts wegen. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsratsmitglieder kennen!