Grundsatz: Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat mit seinen Schlussanträgen vom 04. Mai 2023 dargestellt, dass kein erneuter Urlaubsanspruch nach Corona-Quarantäne bestünde, wenn in der Zeit Urlaub genommen wurde und im Nachgang freie Tage genommen worden sind vom Mitarbeiter (C-206/22).

Begründung: Wer Urlaub während einer Corona-Quarantäne nahm, habe kein Recht, die freien Tage nachholen zu dürfen. Dies ergebe sich nicht, da der Arbeitgeber lediglich dafür sorgen müsse, dass der Mitarbeiter seinen bezahlten Urlaub nehmen könne, um sich zu erholen. Es gebe aber nicht das Recht, dass dann auch tatsächlich der Urlaub zu einer Entspannung führe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber unterliegt lediglich der Verpflichtung, dass Mitarbeiter grundsätzlich in bezahlten Urlaub gehen können – mit der dogmatischen Zielrichtung der Erholung. Ob es aber tatsächlich dazu kommt, kann der Arbeitgeber nicht beeinflussen; mitunter tragen die Mitarbeiter selbst dazu bei, dass dies nicht der Fall ist. Deswegen kann auch nicht ein „Nachfordern“ für „blöden“ Urlaub dogmatisch begründet werden, wäre dies eine krasse Schlechterstellung des Arbeitgebers und vom subjektiven Handeln der Mitarbeiter abhängig. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!