Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20. Januar 2023 entschieden, dass die Schutzbestimmungen nicht anzuwenden seien für zukünftige Entgeltzahlungen (9 TaBV 33/22).
Keine Rechtsgrundlage: § 78 S. 1 BetrVG sei für zukünftige Entgeltzahlungen nicht die einschlägige Rechtsgrundlage, da der Betriebsrat auf deren Grundlage ohnehin nur Beseitigungen verlangen könnte.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Begehrt der Betriebsrat künftige Entgeltzahlungen für seine Mitglieder, unabhängig davon, ob diese Forderung überhaupt statthaft wäre, ist dies nicht der Weg über § 78 S. 1 BetrVG – da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass es sich um eine Störung oder gar Behinderung der Betriebsratsarbeit handeln würde, wenn ein höheres Entgelt nicht gezahlt werden würde. Zudem ohnehin die Frage gestellt werden muss, ob der Betriebsrat als Gremium ohnehin das Rechtsschutzinteresse hätte, ein solches Begehren zu verfolgen. Rechtsdogmatisch überzeugender wäre es wohl, wenn das jeweils einzelne Mitglied ein solches Begehren äußern und durchsetzen würde. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!