Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. Februar 2023 entschieden, dass ein einst befristetes Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewandelt wird durch eine über das Befristungsende hinausgehende Urlaubsgewährung (7 AZR 266/22).

Urlaubsgewährung: Wird einem Arbeitnehmer nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, liege darin keine stillschweigende Verlängerung der Beschäftigung auf unbestimmte Zeit. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe der Arbeitnehmer dadurch, dass er Urlaub nahm, keine unmittelbar über das Befristungsende hinausgehende Arbeitsleistung erbracht.

Keine Fiktion: Eine Fiktionswirkung auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht gegeben, da der Arbeitgeber lediglich eine einseitige Leistungspflicht erfülle, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch genommen zu haben. Konkret: Der Arbeitnehmer habe nicht gearbeitet, sodass sich insoweit auch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen würde. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Damit nach einem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen kann, basierend auf einem tatsächlichen Handeln, bedarf es einer tatsächlichen Arbeitserbringung. Das Gewähren und Nehmen von Urlaub ist ein auf gesetzlichen Vorgaben begründetes Recht, allerdings ist dies keine Arbeitserbringung. Vielmehr ist Urlaub zu nehmen, um gerade nicht zu arbeiten – insoweit schließt sich dies gegenseitig aus. Deswegen ist es nur konsequent, dass Urlaub kein fortgesetztes bzw. neu begründetes Arbeitsverhältnis begründen kann. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen!