Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 entschieden, dass ein Headset keine technische Einrichtung und damit eine Beteiligung des Betriebsrats bei deren Einführung nicht gegeben sei (4 TaBV 9/22).
Keine Beteiligung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Da ein Headst keine technische Einrichtung sei, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, dass eine technische Einrichtung die Mitarbeiter überwachen könnte. Scheitert es bereits an einer solchen Einrichtung, dann ist tatbestandlich der sachliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet. In einem solchen Fall ist der Betriebsrat auch nicht zu beteiligen. Dass ein Headset die Mitarbeiter überwachen kann, davon ist regelmäßig aus technischer Sicht nicht auszugehen. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!