Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. Juni 2023 entschieden, dass der Betriebsratsvorsitzende als Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann (9 AZR 383/19).
Interessenkonflikt: Zwischen dem Vorsitz des Betriebsrats und der Stellung als Datenschutzbeauftragter könnte ein Interessenkonflikt hinsichtlich der Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sowohl Betriebsratsmitglieder als auch Datenschutzbeauftragte bekommen einen gesteigerten Kenntnisstand über personenbezogene Daten. In diesem sehr sensiblen Themenfeldern die verschiedenen und zu trennenden Rechtspersonen zu wahren, dürfte sehr schwierig sein. Insoweit überzeugt die Ansicht, dass diese Aufgaben getrennt bzw. von verschiedenen Personen ausgeübt werden sollten. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!