Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 entschieden, dass fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse geheilt werden können, hier: Fehlen einer Tagesordnung, wenn der beschlussfähige Betriebsrat beschließt, über einen Tagesordnungspunkt beraten und beschließen zu wollen (1 TaBV 25/21).
Heilung: Erforderlich ist lediglich die Beschlussfähigkeit des Gremiums und die relative Mehrheit der Mitglieder, die damit einverstanden ist. Alle Betriebsratsmitglieder müssen dafür ebenso wenig anwesend sein wie eine gesonderte Beschlussfassung darüber, ohne eine Tagesordnung einen Beschluss fassen zu wollen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! § 29 Abs. 2 S. 2 BetrVG verpflichtet zu einer Tagesordnung. Fehlt diese, ist es dogmatisch schwierig herzuleiten, überhaupt über eine Einigung über einen Regelungsgegenstand im Gremium zu erreichen; unbeschadet dessen fehlt die Vorbereitungszeit für die Mitglieder. Doch selbst wenn diese Hürde noch genommen werden kann, bei außerordentlichen Betriebsratssitzungen fehlt diese auch, ist es nicht nachvollziehbar, warum das Gericht auf einen gesonderten Beschluss verzichtet, darüber erst einmal zu beschließen, dass über einen Regelungsgegenstand ohne Tagesordnung beschlossen werden soll. Die rechtliche Absicherung durch einen entsprechenden Beschluss bedarf es, andernfalls werden die formellen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beschlusses immer weiter aufgeweicht und die Grenzen verschwimmen ins Unrecht. Auch wenn diese Entscheidung im Lichte des Bundesarbeitsgerichts steht, überzeugt sie dogmatisch nicht. Aber auch tatsächlich wirft sie das falsche Licht auf die Betriebsratsarbeit, ist sie dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Wahrung formeller Voraussetzungen doch nicht so relevant sind für die Betriebsratsarbeit. Diese Gesetzesänderung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!