Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 13. Juni 2023 entschieden, dass ein dauerhaft freigestelltes Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Zuschläge wegen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit zustünde, wenn es die Betriebsratsarbeit nicht in diesen Zeiträumen bzw. Tagen erbracht habe (12 Sa 1293/22).
Begründung: Dies ergebe sich aus dem Rechtscharakter einer dauerhaften Freistellung, da das Betriebsratsmitglied dann die Betriebsratsarbeit zu den betriebsüblichen Zeiten zu erledigen habe. Dass das Mitglied ohne die dauerhafte Freistellung den Zuschlag bekäme, sei keine Benachteiligung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG, sei dies dem Charakter des § 38 BetrVG geschuldet.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 38 BetrVG ist eine speziellere Regelunge gegenüber § 27 Abs. 2 BetrVG. Für ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied findet diese Rechtsprechung sicherlich keine Anwendung, wäre dies unvereinbar mit § 78 S. 2 BetrVG. Bei dauerhaft freigestellten Betriebsratsmitgliedern sieht das allerdings anders aus, da sie ausschließlich der Betriebsratsarbeit nachgehen – und deswegen ist es dogmatisch auch überzeugend, dass sie nicht (vollständgi9 gleichgestellt werden mit nicht dauerhaft freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Auch wenn dies natürlich eine tatsächliche Schlechterstellung bedeutet, rechtlich ist diese Differenzierung haltbar. Diese Gesetzesänderung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!