Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 entschieden, dass der Betriebsrat nicht zu beteiligen sei, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung seiner Diensthandys verbiete (1 ABR 24/22).

Begründung: Es handele sich nicht um eine Frage der Ordnung des Betriebs gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich hierbei vielmehr um eine mitbestimmungsfreie Anordnung des Arbeitsverhaltens handele. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat nur ein Mitbestimmungsrecht bei dem kollektiv geprägten Ordnungsverhalten, nicht aber bei Arbeitsanweisungen. Diese sind dem Individualarbeitsrecht zuzuordnen und damit alleineige Angelegenheit des Arbeitgebers. Dass der Arbeitgeber keine private Nutzung auf den von ihm zur Verfügung gestellten Smartphones wünscht, ist eine konkrete Anweisung, die das Arbeitsverhältnis betrifft und damit nicht der Entscheidung bzw. Mitbestimmung des Betriebsrats unterlegen. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!