Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze von ausgezahlten Streikbruchprämien habe (21 TaBV 8/24).
Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers: Dem Arbeitgeber stünde allein das Recht zu, Streikbruchprämien zu zahlen und diese auch zu verteilen. Andernfalls könnte und würde der Betriebsrat zum einen aktiv in den Streik beteiligt sein und zum anderen in die Entscheidungsfreiheit bzw. -rechte des Arbeitgebers eingreifen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat hat sich neutral zu verhalten, darf nicht aktiv an Streikmaßnahmen teilnehmen (vgl. § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG)! Dieser allgemeine Grundsatz würde umgangen werden, stünde dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG bei Streikbruchprämien zu, die der Arbeitgeber im Übrigen freiwillig auszahlt. Der allgemeine Grundsatz der Neutralität überwiegt zutreffend dem individuellen Beteiligungsrecht. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!