Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 02. Februar 2026 entschieden, dass das Betriebsratsmitglied auch dann zu einer Betriebsratssitzung geladen werden müssen, besonders in solchen Fällen, in denen das entsprechende Verlangen geäußert werde, wenn es seiner arbeitsvertraglichen Pflicht aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen könnte (16 TaBVGa 2/26).
Ladungspflicht: Dem Grunde nach ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied zu den Betriebsratssitzungen zu laden.
Krankheitsbedingte Besonderheit: Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Betriebsratsmitglied erkrankt sei. Allerdings sei eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht (automatisch) mit einer Amtsunfähigkeit gleichzusetzen. Verlange das Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, dann bestünde auch das grds. Recht der Teilnahme bzw. die grds. Pflicht zur Ladung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Besonders in dieser Konstellation, ebenso auch in Urlaubsfällen, zeigt sich, wie wichtig eine betriebsverfassungsrechtliche Abstraktion, eine Trennung zwischen dem Arbeitnehmerstatus und dem Ehrenamt ist. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich erst einmal auf den Arbeitnehmer, nicht aber automatisch mit auf das Betriebsratsmitglied. Erst wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf das Ehrenamt „strahlt“, ist auch das Betriebsratsmitglied von ihr betroffen. Von besonderer Relevanz ist damit die Frage, ob „nur“ der Arbeitnehmer von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit betroffen ist oder auch (zusätzlich) das betriebsverfassungsrechtliche Ehrenamt. Von dieser Frage hängt die gesamte Rechtslage ab, sodass der Grundsatz gilt: Die Arbeitsunfähigkeit (des Arbeitnehmers) führt nicht automatisch zur Amtsunfähigkeit (des Betriebsratsmitglieds). Insoweit sind die beiden „Hüte“ – Arbeitnehmerhut und Betriebsratshut – streng voneinander zu trennen! Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!