Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei, nach der ein mit Ausspruch der Kündigung gekündigter Arbeitnehmer sofort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (unter Fortzahlung seiner Vergütung) freigestellt werde (5 AZR 108/25).
Unangemessenheit: Eine solche Regelung, trotz der Fortzahlung des Arbeitsentgelts, sei eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, dessen Interesse, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter arbeiten zu dürfen, vorrangig gegenüber dem Freistellungsinteresse des Arbeitgebers sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch, nicht aber tatsächlich! Obgleich aus rechtlicher Sicht eine Unangemessenheit i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB angenommen werden kann, besonders in einem Licht der pauschalisierten Abstraktheit aller Kündigungssachverhalte, ist diese Entscheidung ein Paradebeispiel für das Auseinanderliegen von rechtlich zutreffenden Judikaten und davon tatsächlich abweichenden Lebenssachverhalten. Die beratende Praxis dürfte doch ein anderes Bild zeichnen. Die Mehrheit gekündigter Arbeitnehmer dürfte doch die bezahlte Freistellung gegenüber einem noch täglichen Arbeiten für den bald „Ex-Arbeitgeber“ vorziehen, suchen sich die allermeisten Gekündigten doch eh ein neues Arbeitsverhältnis; sicherlich auch ein Grund für die so (unangemessen) hohe Vergleichsquote im Zusammenhang erhobener Kündigungsschutzklagen. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!