Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. März 2026 entschieden, dass grundsätzlich zwar bei einer nicht rechtzeitig erfolgten Ladung zu einer Betriebsratssitzung ein einstimmiger Beschluss nicht geeignet sei, diesen Verstoß zu heilen, ausnahmsweise dies aber dann (doch) möglich sei, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung auf dieser Betriebsratssitzung allen (anwesenden) Betriebsratsmitgliedern bekannt (gewesen) sei (4 TaBV 6/25).

Ladungspflicht: Dem Grunde nach müssen die (ordentlichen) Betriebsratsmitglieder rechtzeitig zu den Betriebsratssitzungen zu geladen werden, damit sie sich entsprechend vorbereiten können. Eine Ladungsfrist von ein paar Stunden sei jedenfalls nicht ausreichend für eine (ordnungsgemäße) Vorbereitung.

Grundsatz: Werde nicht rechtzeitig eingeladen zu einer Betriebsratssitzung, könne dieser Verstoß nicht durch einen einstimmigen Beschluss aller anwesenden Betriebsratsmitglieder geheilt werden.

Ausnahme: Der Mangel der Vorbereitungszeit könne dann jedoch durch einen entsprechenden einstimmigen Beschluss der anwesenden Betriebsratsmitglieder geheilt werden, wenn der zu beschließende Gegenstand allen Betriebsratsmitgliedern bekannt gewesen war.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Die Ladungsfrist ist wichtig, damit sich alle Betriebsratsmitglieder auf die Betriebsratssitzung und dort zu beschließende Themen vorbereiten können. Deswegen ist es auch zwingend notwendig, dass dies durch einen entsprechend ausreichenden Fristenlauf gewahrt wird. Verstöße dagegen sollten dem Grunde nach nicht geheilt werden können – auch nicht im Ausnahmefall. Diesen im Einzelfall auszumachen, ab wann die Betriebsratsmitglieder wirklich vollständig über die Angelegenheit informiert und thematisch „sattelfest“ sind, dürfte in der Praxis kaum möglich sein, zumindest aber Unsicherheit schaffen. Eine einheitliche, strikte Handhabung wäre da doch förderlicher, auch um die Betriebsratsarbeit an dieser Stelle zu sensibilisieren und entsprechend nachzuschärfen. Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!