Grundsatz: Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B von der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden und zusätzlich zu erbringen sei (6 AZR 17/18).

 

Rechtsfolge: Der betroffene Arbeitnehmer erhalte dafür auch ein „Bereitschaftsdienstentgelt“. Ein Freizeitausgleich sei nur durch eine entsprechende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung möglich.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung kann sicherlich schon als Grundsatzentscheidung bezeichnet werden, auch wenn sie sich – jedenfalls dem ersten Anschein nach – auf den TVöD-B bezieht. Interessant und relevant ist dennoch die grundsätzliche Trennung zwischen der grundsätzlichen Arbeitszeit und einer zusätzlich (!) zu erbringenden Bereitschaftszeit. Das Bundesarbeitsgericht nimmt dogmatisch überzeugend die Differenzierung vor – und nimmt nicht, wie es sich sicherlich die Belegschaften wünschen würden, eine „Anrechnung“ der Zeiten vor.