Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 04. Mai 2021 entschieden, dass kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestünde (11 Sa 1180/20).
Rechtsprechung des BAG: Es werde an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe; da auch keine Datenschutzverstöße damit einhergehen würden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein datenschutzrechtlicher Verstoß begründet sich nicht. Deswegen ist es auch nur folgerichtig, dass kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht!