Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. März 2021 entschieden, dass eine Änderungskündigung dann unwirksam sei, wenn die geänderte Arbeitszeit über den dringenden betrieblichen Umfang hinaus gehe (5 Sa 67/20).
Wirksamkeit einer Änderungskündigung: Voraussetzung für eine Änderungskündigung sei, dass sich die Änderungen am Maßstab eines dringenden betrieblichen Umfangs messen lassen können.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Instrument der Änderungskündigung enthält in seinem zweigliedrigen Aufbau stets eine (1.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem (2.) gleichzeitigen Angebot auf Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Insoweit muss auch an eine Änderungskündigung das im Kündigungsrecht geltende „ultima-ratio“-Prinzip voll zur Anwendung kommen – und damit muss auch der Prüfungsmaßstab dringender betrieblicher Gründe an eine Änderungskündigung gelegt werden. Nur wenn diese vorliegen, darf der Arbeitgeber das Instrument der Änderungskündigung benutzen. Liegen diese geforderten dringenden betrieblichen Gründe nicht vor, ist es nur konsequent, dass der Arbeitgeber auch nicht von der Änderungskündigung Gebrauch machen darf.