Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Anrechnung umgruppierungsbedingter Tarifentgeltsteigerung auf übertarifliche Zulagen besteht, sofern der Arbeitgeber bei den betroffenen Arbeitnehmern die Anrechnung vollständig vornimmt.

Grundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, §§ 315 Abs. 1, 611 Abs. 1

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht entschied am 24. Oktober 2017, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Anrechnung umgruppierungsbedingter Tarifentgeltsteigerung auf übertarifliche Zulagen besteht, sofern der Arbeitgeber bei den betroffenen Arbeitnehmern die Anrechnung vollständig vornimmt (1 AZR 346/16).

Hintergrund: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, jedoch sind die Befugnisse bei Tarifregelungen stark eingeschränkt.

Rechtsfolge: Obgleich die Anrechnung von Zulagen das Entgelt der Arbeitnehmer betrifft und es insoweit zu Änderungen der Verteilungsgrundsätze kommt, besitzt der Betriebsrat kein Mitspracherecht, wenn die Entgelterhöhung komplett auf die Zulage angerechnet wird.

Hinweis: Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts deckt sich mit vorangegangener Rechtsprechung, nach der kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vollständiger Anrechnung einer Tarifentgeltsteigerung besteht (BAG, NZA 1992, 749). Dies gilt allerdings nur bei vollständiger Anrechnung, andernfalls besteht ein kollektivrechtliches Mitbestimmungsrecht.