Grundlage: §§ 23, 99, 111, 112 BetrVG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 22. März 2018 stellt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgenden Leitsatz auf (4 TaBV 20/17):

„Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht jedenfalls dann nicht (mehr), wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist.“

Rechtsfolge: Nach erfolgreich durchgeführter Betriebsänderung kann der Betriebsrat keine Unterlassung mehr erwirken.