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Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung

Grundlage: §§ 23, 99, 111, 112 BetrVG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 22. März 2018 stellt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgenden Leitsatz auf (4 TaBV 20/17):

„Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht jedenfalls dann nicht (mehr), wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist.“

Rechtsfolge: Nach erfolgreich durchgeführter Betriebsänderung kann der Betriebsrat keine Unterlassung mehr erwirken.

Von | 2018-09-04T08:33:23+02:00 4. September 2018|Betriebsverfassungrecht|