Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat am 14. Januar 2019 beschlossen, dass ein Arbeitgeber nicht eigenmächtig das Betriebsratsbüro „umziehen“ lassen darf (16 TaBVGa 6/19).
Rechtsfolge: Sämtliche Maßnahmen – das Umziehen von Arbeitsmitteln und Gegenständen – seien zu unterlassen, alles andere sei eine verbotene Eigenmacht.
Praxishinweis: Diese Entscheidung ist nur richtig und fügt sich in den Telos und die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes ein! Dabei gilt es nicht nur die Unabhängigkeit des Betriebsrats inhaltlich zu schützen, sondern auch aus „materialistischer“ Sicht gesehen!