Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 entschieden, dass bei Bezugnahmeklauseln „für den Arbeitgeber“ auf Tarifverträge auch der Haustarifvertrag gemeint sein kann (10 AZR 31/20).

Dogmatik: Bei solchen Bezugnahmeklauseln können auch Haus, Flächen- oder sonstige Tarifverträge gemeint sein.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn die Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge „für den Arbeitgeber“ geschrieben ist, dann sind damit auch alle Tarifverträge gemeint. Insoweit ist es nicht ersichtlich, warum Haustarifverträge dann davon ausgenommen sein sollen.