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Arbeitnehmererfindung – Übertragung

Grundsatz: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nur dann dessen Erfindung übertragen müsse, wenn dieser sie rechtzeitig zurückverlange (X ZR 61/20).

Frist: Die Rechtzeitigkeit sei nur dann gewahrt, wenn es in der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach Ankündigung des Arbeitgebers geschehe, das Patent aufgeben zu wollen. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Erfindung danach doch noch weiternutzen wolle. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die gesetzliche Frist gilt es zu wahren, andernfalls kann der Mitarbeiter seine Übertragung nicht mehr geltend machen! Diese Rechtsprechung sollten Mitarbeiter, die in dem Arbeitsverhältnis bereits Erfindungen gemacht haben, kennen! 

Von | 2021-08-26T14:44:09+02:00 26. August 2021|Arbeitsrecht|