Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat mit Beschluss vom 11. März 2021 entschieden, dass grundsätzlich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Beschäftigungsanspruch bestehe (3 Ga 302/21).

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Grundsätzlich bestünde das Recht auf tatsächliche Beschäftigung. Etwas anderes gelte aber dann, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen dem entgegenstünden, etwa beim Wegfall des Vertrauensverhältnisses, bei einem Mitarbeiter, der zur Konkurrenz wechseln wolle oder bei Auftragsmangel. Insoweit bestünde auch kein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt worden sei. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Zum einen haben die Mitarbeiter grundsätzlich das Recht, beschäftigt zu werden. Allerdings hat dieses Recht Grenzen – etwa, wenn ein Auftragsmangel besteht. Dann kann dieser Grundsatz natürlich nicht gelten! Zum anderen ist es auch nur dogmatisch überzeugend, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit besteht! Ansonsten wäre das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu eng gefasst, es sei denn, dass es eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung besteht!